Angela Piekoschowski
Heilpraktikerin für Psychotherapie
Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen
 

 
                          

Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz

Immer wieder gibt es mediale Aufmerksamkeit, wenn es darum geht, den Beruf des Heilpraktikers -insbesondere den Heilpraktiker für Psychotherapie- in ein falsches Licht zu rücken.

Häufig werden Begrifflichkeiten wie Heilpraktiker-Heiler-Psychotherapeut-Homöopath u.s.w. vermischt. Es kommt zu Missverständnissen und dadurch werden Heilpraktiker für Psychotherapie oft in eine falsche Schublade gesteckt.

Fakt ist, wir sind weder vertragspsychotherapeutisch noch privat tätige Psychotherapeuten, auch dürfen wir uns nicht als Psychotherapeuten bezeichnen, da wir kein Psychologiestudium im herkömmlichen Sinne absolviert haben. Leider findet diese Bezeichnung aber immer wieder Zugang in Suchmaschinen, die den Begriff Psychotherapeut einfach unserer korrekten Bezeichnung hinzusetzen.

Wir sind Heilpraktiker für Psychotherapie und üben unseren Beruf freiberuflich nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) aus. Das bedeutet, das wir zur Diagnostik, Linderung und Heilung nach § 1 Abs.2 des HeilprG - beschränkt auf den Teilbereich Psychotherapie - befugt sind.

Die Heilpraktiker-Erlaubnis wird nur erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das zuständige Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder die ihn aufsuchenden Patienten ergibt (§ 2 Abs. 1 Buchst.i HeilprGDV 1). In unserem Fall werden eingehende Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie überprüft.

Es versteht sich von selbst, dass wir uns dabei der Grenzen unserer diagnostischen und therapeutischen Methoden bewusst sind, Notfälle erkennen und wenn erforderlich, diese in eine entsprechende fachärztliche Behandlung verweisen.

Wir üben unsere Tätigkeit somit im Rahmen der freien Heilberufe aus und zwar auf der Grundlage des "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung". Ohne die amtsärztliche Überprüfung ist die Ausübung des Berufes nicht erlaubt.